Allgemeine Mietbedingungen

1. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den im Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf eine Gutschrift der reinen Miete. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Mieter hat für jeden Schaden aufzukommen, der dadurch entsteht, dass folgende Verpflichtungen nicht eingehalten werden: 

  • Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine Änderungen in bautechnischer Hinsicht vornehmen. Abtrennungen durch Folien vom Mieter sind gestattet.
  • Bei Sturmwarnung muss das Zelt abgebaut werden, sollte der Mieter dies nicht beachten werden Ihm alle dadurch entstandene Schäden in Rechnung gestellt. Wenn dies nicht mehr möglich ist, hat der Mieter sämtliche Außeneingänge zu schließen. Nach Abbau des Zeltes ist der Mieter verpflichtet, das Zelt Witterungs- und Diebstalgeschützt bis zum Abbautermin zu lagern. Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter bezüglich der Sturmwarnung zu informieren.

2. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungseinflüsse, Transportschäden u. ä.) bedingen die Gewährleistung einer angemessenen Nachfrist. 

3. Der Mieter hat sämtliche dem Vermieter nicht gehörenden Gegenstände wie Lichtleisten, Dekoration, Tische, Theken, Stühle, Bänke, Gläser usw. sowie besondere Einrichtungen bis zum vereinbarten Abbautermin aus dem Zelt zu räumen, andernfalls ist der Vermieter berechtigt, dies auf Kosten des Mieters zu veranlassen.

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4. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch dritten Personen für an dem, vom Mieter oder Dritten im Zelt gelagerten Sachen insbesondere auch nicht für Nässeschäden durch Kondenswasserbildung.

5. Der Mieter verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Fritteusen oder Heizgeräte dürfen nur mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand von den Zeltwänden aufgestellt und betrieben werden.

6. Die vom Mieter zu stellenden Hilfskräften sind nicht beim Vermieter gegen Unfall versichert. Es wird dem Mieter dringend empfohlen, seine Helfer, soweit sie noch nicht geschützt sind, zu versichern und dort die Unfallverhütungsvorschriften für die Zeltmontage anzufordern.

7. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen.

8. Das Zeltgerüst darf nicht, insbesondere nicht für schwere Lasten, als aufhänge Vorrichtung genutzt werden. Der Anstrich von Gerüstteilen und Zeltwänden ist nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Die Anbringung von Beleuchtung so wie leichter Dekoration am Zeltgerüst ist gestattet.

9. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.

10. Befinden sich undichte Stellen am Zeltdach, so ist der Vermieter sofort zu informieren. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vermieter nicht unverzüglich zur Schadensbeseitigung aufgefordert wurde, haftet dieser nicht.

11. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen sind vom Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen.

12. Reklamationen des Mieters müssen schriftlich innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Abbau des Zeltes beim Vermieter erfolgen, ansonsten können sie nicht mehr berücksichtigt werden.

13. Tritt der Mieter aus irgendeinem Grunde vom Vertrag zurück und kann das Zelt nicht anderweitig vermietet werden, so ist der volle Mietpreis bzw. der Differenzbetrag zwischen Vertragssumme und Neuvermietungssumme zu zahlen.

14. Sollte sich während der Winterzeit eine Schneedecke auf dem Zelt bilden, so muss diese vom Mieter entfernt werden. Alle dem Vermieter durch Nichteinhaltung dieser Vorschrift entstehenden Schäden sind vom Mieter zu tragen. Ein Aufbau unter Bäumen sollte nach Möglichkeit vermieden werden.

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15. Dem Mieter ist bekannt, dass bei Errichtung des Zeltes bis zu 0,50m lange Erdnägel in den Untergrund eingeschlagen werden müssen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Schäden an Leitungen, Rohren etc. nicht entstehen. Der Vermieter haftet in keinem Fall für Schäden, die durch Beschädigungen an Leitungen, Rohren etc. beim Einschlagen der Erdnägel entstehen. Der Vermieter ist auch berechtigt, bei geteertem oder anderweitig befestigtem Untergrund entsprechende Erdnägel einzubringen, ohne dass er verpflichtet ist die Löcher nach dem Entfernen derselben wieder zu verschließen. Der Mieter stellt dem Vermieter insoweit von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter frei.

16. Rechnungen sind nach Erhalt bzw. spätestens binnen 30 Tagen nach dem Erhalt der Rechnung zu begleichen. Der Vermieter behält sich vor eine Kaution zu verlangen. Wird ein Schaden durch den Vermieter erkannt, wird der Schaden durch die Kaution bezahlt. Mehrkosten, welche von der Kaution abweichen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt

17. Mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit. Dieser Vertrag kann in Anlage 2 handschriftlich ergänzt werden! Vorstehende Vereinbarung, welcher der Vermieter sowie der Mieter je eine Ausführung erhalten, wird bereits anerkannt.

18. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen.

19. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch eine Gültigkeit des Vertrages nicht berührt.

20. Der Vermieter nimmt sich vereinzelt das recht heraus, eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Mieters zu machen.

21. Bei starker Verschmutzung behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter die Reinigung in Rechnung zu stellen

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